Impressum
| BCA Autoauktionen GmbH
Floßhafenstraße 5
41460 Neuss
Tel.: 02131 - 31 00- 0
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Reg.: Neuss HRB 10190
USt.-IdNr.: DE 197580495
Steuernr.: 125/5701/1799
Geschäftsführer: Peter Dietrich, Jonathan Olsen
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Bankverbindung:
Deutsche Bank AG
BLZ: 300 700 10
Kto.: 119 900 900
IBAN: DE64300700100119900900
Swift: DEUTDEDD
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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A. Allgemeine
Vorschriften
I. Verkaufsveranstaltungen, Rechtsverbindlichkeit der
AGB
BCA Autoauktionen GmbH (nachstehend BCA genannt) ist ein
Auktionshaus in dem gebrauchte Fahrzeuge und gebrauchtes Zubehör
ver- und ersteigert werden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt)
finden Anwendung auf alle Einlieferungen, Versteigerungen und
sonstige durch BCA vermittelten Kaufverträge über Fahrzeuge und
Zubehör, sowie auf alle Online-Auktionen, Gebotsrunden,
Direktverkäufe durch Festpreisbörsen, Verkäufe per Telefon und
Telefax (nachstehend „Verkäufe“ genannt). Sie gelten insbesondere
für die Rechtsbeziehungen zwischen BCA und dem Einlieferer, BCA und
dem Käufer, sowie für die Rechtsbeziehungen zwischen Einlieferer
und Käufer.
Diese AGB sind auf der Website von BCA druckfähig hinterlegt und in
den Auktionszentren von BCA, den Mercedes-Benz Niederlassungen in
Hannover, Stuttgart, Wiedemar und allen weiteren Standorten, an
denen Verkäufe von BCA durchgeführt werden, ausgehängt bzw.
ausgelegt.
Die Rechtsverbindlichkeit dieser AGB erkennen Einlieferer und
Käufer bei ihrer Erstanmeldung bei BCA an:
• durch die jederzeitige Möglichkeit der Kenntnisnahme der in den
Auktionszentren von BCA, den Mercedes-Benz Niederlassungen
Hannover, Stuttgart und Wiedemar und in allen sonstigen Standorten,
an denen Verkäufe von BCA durchgeführt werden, ausgehängten bzw.
ausgelegten AGB;
• oder durch Kenntnisnahme der auf der Website von BCA
veröffentlichten AGB;
• oder durch Einloggen in die Website von BCA;
• oder durch Rücksendung einer Empfangsbestätigung dieser
AGB;
• oder durch Rücksendung des Einlieferungsformulars für
Fahrzeuge.
Diese AGB gelten sodann für alle mit BCA angebahnten, sowie
getätigten Verkäufe. Änderungen der AGB werden in gleicher Form
Einlieferern und Käufern zur Kenntnis gebracht.
II. Zulassungsvoraussetzung, Gewerbetreibende
1.) Zu sämtlichen genannten Verkäufen von BCA sind
ausschließlich Gewerbetreibende zugelassen. Käufer haben sich bei
ihrer Anmeldung durch Vorlage ihres Gewerbescheins und gültigen
Personalausweises/Reisepasses zu legitimieren. Eine Vertretung
bedarf der schrift-lichen Vollmacht des Käufers. Der Widerruf einer
erteilten Vollmacht ist BCA unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt
der Käufer diese Mitteilung, haftet er BCA gegenüber nach den
Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht. BCA kann
jederzeit den Nachweis der gewerblichen Tätigkeit eines Käufers
erneut anfordern.
2.) Käufer/Einlieferer aus einem EU-Land verpflichten sich, bei
erstmaligem Geschäftskontakt BCA eine ihnen erteilte gültige
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) unverzüglich
mitzuteilen. Diese USt-Id-Nr. wird für die Vertragsbeziehung
zwischen BCA und dem Käufer/Einlieferer verwandt, solange diese
nicht von dem Käufer/Einlieferer schriftlich widerrufen wird. Durch
die Verwendung der USt-Id-Nr. bestätigen Käufer/Einlieferer, dass
die Vertragsbeziehungen mit BCA ihren umsatzsteuerlichen
Unternehmen zuzuordnen sind.
3.) Käufer/Einlieferer aus einem Land außerhalb der EU verpflichten
sich bei ihrem erstmaligen Geschäftskontakt zu BCA eine durch das
für Sie zuständige Finanzamt ausgestellte Bescheinigung über ihre
Unternehmereigenschaft vorzulegen. Das Ausstelldatum dieser
Bescheinigung darf nicht älter als zwölf Monate sein. Nach Ablauf
dieses Zeitraums ist BCA eine aktualisierte Bescheinigung
vorzulegen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
• Anschrift der zuständigen Finanzbehörde
• vollständiger Name, Sitz und Anschrift der Firma
• Angabe über die Art der unternehmerischen Tätigkeit
• Hinweis auf Umsatzsteuerpflicht, Steuernummer.
Mit ihrer Anmeldung bei BCA bestätigen Käufer/Einlieferer, dass die
Vertragsbeziehung mit BCA ihren umsatzsteuerrechtlichen Unternehmen
zuzuordnen ist.
III. Rechtliche Stellung von BCA
BCA versteigert Fahrzeuge/Zubehör im fremden Namen und auf
eigene Rechnung. BCA zieht den Kaufpreis zuzüglich
Ersteigerungsgebühr im eigenen Namen ein. Der Einlieferer tritt BCA
alle Rechte aus dem mit dem Käufer geschlossenen Kaufvertrag ab.
BCA nimmt die Abtretung hiermit an. Zur namentlichen Nennung des
Einlieferers ist BCA nur in den Fällen des D. I. dieser AGB
verpflichtet.
IV. Gebühren
Sämtliche Gebühren, wie die Einlieferungs-, Versteigerungs-,
Ersteigerungs- Stornierungs-, Stand-, Transport-, Export- und
Verzugs-Bearbeitungsgebühr, sowie alle sonstigen Gebühren für
weitere Dienstleistungen von BCA sind den jeweils aktuellen
Preislisten zu entnehmen. Diese Preislisten sind in allen
Auktionszentren von BCA, den in Ziff. A. 1 genannten Mercedes-Benz
Niederlassungen und sämtlichen Standorten, an denen Verkäufe von
BCA durchgeführt werden, ausgelegt oder werden auf Wunsch
zugesandt. Änderungen und Abweichungen von diesen Gebühren bedürfen
der schriftlichen Sondervereinbarung zwischen BCA und dem
Käufer/Einlieferer.
B.
Einlieferungsbedingungen
I. Daten und Angaben, Inhalt
Der Einlieferer hat das zu vermarktende Fahrzeug zutreffend und
vollständig zu beschreiben. Er muss alle für die Kaufentscheidung
im Verkehr als wesentlich angesehenen Eigenschaften und Merkmale,
sowie Mängel wahrheitsgemäß angeben. Hierfür erhält er von BCA ein
Einlieferungsformular, welches er mit allen dort vorgesehenen Daten
und Angaben auszufüllen hat.
Hierzu zählen insbesondere folgende Angaben:
• Fahrzeugidentifizierungs-Nr. (FIN-Nr.)
• Datum der Erstzulassung
• Anzahl Halter
• Vorherige Nutzung/Herkunft des Fahrzeuges (z.B. Re-Import)
• Ausstattung
• Zustandsbeschreibung
• Mindestpreis
• Angaben zur Regel- oder Differenzbesteuerung
• Laufleistung
• Unfall-/Vorschäden
Unfall-/Vorschäden, sowie technische Defekte hat der Einlieferer
detailliert und umfassend anzugeben, bei Unfallschäden, soweit
bekannt, durch Angabe der voraussichtlichen
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Reparaturkosten. Er hat zu garantieren, dass das Fahrzeug
fahrbereit und verkehrssicher ist. Sollte das Fahrzeug nicht
fahrbereit und/oder verkehrssicher sein, hat er dies auf dem
Einlieferungsformular ausdrücklich zu vermerken.
II. Richtigkeit und Vollständigkeit,
Haftung
BCA ist jederzeit berechtigt, ein Fahrzeug von der Teilnahme an
Auktionen auszuschließen, wenn BCA feststellt, dass die Angaben des
Einlieferers nicht mit dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeuges
übereinstimmen. Eine Prüfungspflicht, insbesondere auch im Hinblick
auf Vorschäden/Unfallschäden, hat BCA jedoch nicht. Die
Beschreibung und/oder Fotos des Fahrzeuges/Zubehörs dürfen keine
Werbung für andere Fahrzeuge oder Zubehör enthalten. Der
Einlieferer hat die Daten, Angaben und Beschreibungen, nachdem
diese von BCA erfasst und an ihn mittels der Podiumsliste zur
Kontrolle versandt wurden, auf deren Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen. Etwaige Abweichungen müssen BCA
unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Sollte es Abweichungen
geben, die der Einlieferer nicht schriftlich beanstandet, haftet er
für hieraus entstehende Schäden.
III. Einlieferung/Risiken
1.) Der Einlieferer hat das Fahrzeug spätestens drei Werktage
vor dem jeweiligen Auktionstermin, und zwar werktags zwischen 8.30
Uhr und 17.00 Uhr, bei BCA anzuliefern. Die Kosten des Transports
einschließlich Transportversicherung trägt der Einlieferer. Bei
Einlieferung sind die Zulassungsbescheinigung II und die
Abmeldebescheinigung, sowie die Schlüssel an BCA zu übergeben. Bei
Fahrzeugen aus dem Ausland sind die ausländischen Zulassungs- und
Abmeldebescheinigungen, sowie das COC-Dokument zu übergeben. Diese
Fahrzeugpapiere, sowie die Schlüssel müssen spätestens einen
Werktag vor der Auktion in dem Auktionszentrum vorliegen. Liegt dem
Einlieferer die Zulassungsbescheinigung II nicht vor, hat er BCA
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes/einer
deutschen Zulassungsstelle zu übergeben. Bei Fahrzeugen, die aus
dem Ausland stammen, sind BCA entsprechende Papiere der zuständigen
ausländischen Behörde zu übergeben.
2.) Bei Fahrzeugen, die im Rahmen von Online-Auktionen,
Gebotsrunden, Direktverkäufen durch Festpreisbörsen, sowie durch
Verkäufe per Telefon und Telefax versteigert werden sollen, hat der
Einlieferer sicherzustellen, dass die in B. III. 1.) genannten
Papiere, sowie die Fahrzeugschlüssel, sich spätestens einen Tag vor
Beginn eines Verkaufs am Standort des Fahrzeuges befinden.
3.) Bei BCA eingelieferte Fahrzeuge werden auf nicht überdachten
Flächen abgestellt. Ein besonderer Schutz vor Elementarschäden,
zufälligem Untergang, Diebstahl und/oder Sachbeschädigung besteht –
soweit mit BCA hierzu keine Sondervereinbarung getroffen wurde –
nicht. Eine Haftung von BCA kommt nur in den Fällen grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht.
IV. Rechtsfolgen bei Verzug
Sollten die Fahrzeugpapiere gem. Ziffer B. III. 1.) nicht oder
nicht vollständig bis zu diesem Zeitpunkt BCA vorliegen, ist BCA
berechtigt, dem Einlieferer eine Verzugs-Bearbeitungsgebühr zu
berechnen. Darüber hinaus ist BCA berechtigt, ab dem zweiten Tag
eine Schadenspauschale in Höhe von € 50,00 zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer pro Tag zu berechnen. Dem Einlieferer bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht bzw. nicht in dieser
Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens behält sich BCA vor. BCA ist des weiteren
berechtigt, Fahrzeuge, bei denen die Fahrzeugpapiere nicht
fristgerecht zur Verfügung gestellt werden, aus einer Auktion zu
nehmen. Soweit ein Einlieferer nach Versteigerung des Fahrzeuges
die Zulassungsbescheinigung II bzw. bei Verlust, die
Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht innerhalb einer Frist von zwei
Werktagen nachreicht, haftet der Einlieferer für hieraus
entstehende Schäden. Darüber hinaus ist BCA berechtigt, den an den
Einlieferer bereits gezahlten Kaufpreis zurück zu verlangen.
V. Verfügungsberechtigung
Der Einlieferer sichert zu, dass er berechtigt ist, über das
angebotene Fahrzeug/Zubehör frei zu verfügen und es nicht mit
Rechten Dritter belastet ist.
VI. Kostenfreistellung
Der Einlieferer stellt BCA von allen Kosten frei, die BCA
dadurch entstehen, dass die von ihm gemäß B. I. gemachten Angaben
fehlerhaft sind und/oder das Fahrzeug/Zubehör nicht frei von
Rechten Dritter ist. Dies beinhaltet auch die Kosten einer
Rechtsverfolgung.
VII. Kosten bei Rücknahme einer Einlieferung
Nehmen der Einlieferer oder BCA aus einem der unter B. II. und B.
III. genannten Gründe ein Fahrzeug/Zubehör aus einem Verkauf
heraus, berechnet BCA dem Einlieferer eine Stornierungsgebühr,
sowie die Einlieferungsgebühr. Ebenso hat der Einlieferer BCA die
Kosten der Abmeldung, Aufbereitung und Präsentation zu erstatten,
die er entweder in Auftrag gegeben hat oder notwendig waren.
VIII. Schadenersatz bei Rückabwicklung
1.) Sollte der Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Käufer aufgrund
berechtigter Sachmängel-haftungsansprüche, fehlender
Zulassungsbescheinigung II/Unbedenklichkeitsbescheinigung,
fehlerhafter Angaben des Einlieferers oder weil das
Fahrzeug/Zubehör nicht frei von Rechten Dritter ist,
rückabgewickelt werden, hat der Einlieferer BCA die Versteigerungs-
und Ersteigerungsgebühr zu zahlen, sowie jeglichen sonstigen
Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen.
Darüber hinaus hat er auch den Schaden des Käufers, einschließlich
des entgangenen Gewinns, zu ersetzen, wobei der Käufer verpflichtet
ist, diesen nachzuweisen.
2.) Erfolgt eine Rückabwicklung aus Kulanzgründen, hat der Käufer
keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen BCA und/oder den
Einlieferer.
IX. Verbot eigener und mehrfacher Gebote
Während der Laufzeit einer Auktion ist es dem Einlieferer nicht
gestattet, selbst Gebote auf ein von ihm eingestelltes
Fahrzeug/Zubehör abzugeben. Des weiteren ist es ihm nicht
gestattet, ein Fahrzeug/Zubehör gleichzeitig in anderen Verkäufen
anzubieten. Bei Zuwiderhandlung ist BCA berechtigt, den Einlieferer
zu sperren.
X. Provisionsverbot des Einlieferers
Dem Einlieferer ist es untersagt, BCA und/oder dem Käufer Gebühren
und/oder Provisionen zu berechnen.
XI. Vertretung des Einlieferers
Vor, während und nach einem Verkauf hat der Einlieferer BCA
schriftlich eine vertretungsberechtigte Person zu benennen, die
u.a. auch berechtigt ist, über eine Herabsetzung des Mindestpreises
zu entscheiden.
XII. Einlieferungsgebühr/Versteigerungsgebühr
BCA berechnet dem Einlieferer für das Fahrzeug/Zubehör eine
Einlieferungsgebühr, sowie eine Versteigerungsgebühr.
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C.
Versteigerungsbedingungen
I. Anmeldung
1.) Um die Dienstleistungen von BCA nutzen zu
können, müssen sich Einlieferer und Käufer anmelden. Ein Anspruch
auf Annahme der Anmeldung besteht nicht. Die Anmeldung ist
kostenlos und erfolgt durch vollständige Angabe der von BCA
abgefragten Daten.
2.) Nimmt BCA die Anmeldung eines Käufers an, erhält dieser eine
Kundennummer.
3.) Soweit ein Käufer die Dienstleistung „BCA Online“ nutzen möchte
und BCA seine Anmeldung angenommen hat, erhält er einen Usernamen
und die Aufforderung, ein Passwort zur Identifizierung seiner
Gebote zu benennen. Dieses Passwort darf nicht aus einer E-Mail-
oder Internetadresse bestehen, keine Rechte Dritter verletzten und
nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Für einen eventuellen
Missbrauch des Passwortes haftet der Käufer.
II. Zulassung
1.) Der Käufer erhält seine Zulassung von BCA
mit der Annahme seiner Anmeldung.
2.) Bei Nutzung der Dienstleistung “BCA-Online“ erhält er seine
Zulassung per Telefax oder E-Mail innerhalb von zwei Werktagen nach
Anmeldung.
3.) Der Käufer ist verpflichtet, Datenänderungen, die sich nach
seiner Anmeldung ergeben, BCA unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
4.) BCA ist berechtigt, die Zulassung ohne Angabe von Gründen zu
verweigern bzw. zu entziehen. Eine Zulassung wird insbesondere
verweigert bzw. entzogen, bei
• falschen Angaben bei der
Anmeldung
• Missbrauch der Dienste von BCA
• Verletzung von Rechten Dritter
• Beschädigung, Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dienste
von BCA
• Verzug/Nichterfüllung von Kaufverträgen
• rechtlichen Auseinandersetzungen
• Verstößen gegen die AGB
• Widerspruch gegen diese und/oder geänderte AGB
• Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Käufers
oder bei Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse.
III. Sperrung
Bei Vorliegen eines der unter C. II. 4.)
genannten Gründe behält sich BCA darüber hinaus vor, den Käufer
auch für andere Verkäufe von BCA zu sperren.
IV. Abmeldung
Der Käufer ist jederzeit berechtigt, sich bei
BCA mit sofortiger Wirkung schriftlich abzumelden.
V. Widerruf
Sofern er die Dienste von BCA noch nicht in
Anspruch genommen hat, kann der Käufer darüber hinaus innerhalb von
zwei Wochen seine Anmeldung schriftlich widerrufen.
VI. Nutzung der Dienste
Einlieferer und Käufer dürfen die Dienste von
BCA nur in bestimmungsgemäßer Weise nutzen. BCA kann ihre Dienste
jederzeit erweitern oder einschränken.
VII. Ausschluss von
Verkäufen
BCA hat das Recht, Käufer ohne Angabe von
Gründen von Verkäufen auszuschließen.
VIII. Datenschutz/Verwendung
gespeicherter Daten
1.) BCA ist berechtigt, personenbezogene Daten
zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und für eigene Zwecke zu
nutzen. Hierbei hat BCA insbesondere die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes und des Teledienstedatenschutzgesetzes zu
beachten.
2.) BCA ist insbesondere berechtigt, die Daten und Angaben zum
Verkauf
• im Rahmen der Inanspruchnahme der Dienstleistungen von BCA durch
den Einlieferer/Käufer zu verwenden und zu veröffentlichen, soweit
dies zur Nutzung dieser Dienste erforderlich ist,
• an die Parteien eines Kaufvertrages weiter zu leiten, soweit es
erforderlich ist,
• an Dritte weiter zu leiten, soweit dies zur Wahrung berechtigter
Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen erforderlich ist,
z.B. wenn es der Aufklärung eines Missbrauchs des Auktionshauses
oder der allgemeinen Rechtsverfolgung dient,
• in anderen Fällen nach Einwilligung des Einlieferers/Käufers
weiter zu geben.
Die Weiterleitung der Daten an europäische Schwestergesellschaften
von BCA ist zulässig. Eine weitergehende Nutzung der Daten erfolgt
nicht.
3.) Nimmt der Einlieferer/Käufer seine Anmeldung zurück, so hat er
Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten, es sei denn, BCA
benötigt diese noch für die Abwicklung von Verträgen.
4.) Die von BCA zur Verfügung gestellten Daten/Bilder dürfen vom
Einlieferer/Käufer ohne Zustimmung von BCA nicht verwendet
werden.
5.) Es ist Einlieferern und Käufern untersagt, Kontaktdaten und
Adressen sowie sonstige Inhalte, die sich auf der Website von BCA
befinden, für kommerzielle Werbung zu nutzen.
IX. Durchführung von Auktionen
1.) Das in einer Auktion zur Versteigerung
kommende Fahrzeug/Zubehör kann am Auktionstag ca. zwei Stunden vor
Auktionsbeginn in dem jeweiligen Auktionszentrum besichtigt
werden.
2.) Die in den Auktionskatalogen und den Änderungslisten
enthaltenen Angaben des Einlieferers entbinden den Käufer – auch
den „Live-Online-Käufer“ – nicht von einer Inaugenscheinnahme des
Fahrzeuges/Zubehörs vor Ort. Dies gilt insbesondere für Käufer, die
während der Auktion nicht vor Ort sind. Diese tragen das Risiko,
dass sie offensichtliche Mängel und/oder Ab-weichungen nicht
erkennen. BCA empfiehlt deshalb dem Käufer dringend, sich das
Fahrzeug vor Ort genau anzusehen. Offensichtlich erkennbare
Mängel/Abweichungen vom Auktionskatalog oder der Änderungsliste
gelten als genehmigt und berechtigen nicht zu einer Reklamation.
Angaben über Ausstattung, Zubehör, Laufleistung und Unfallschäden
erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und
dienen nur als Orientierungshilfe.
3.) Bei der Registrierung zu einer Auktion erhält der Käufer einen
Auktionskatalog, der mit seiner Kundennummer und einer Bieternummer
versehen ist.
4.) Die zu versteigernden Fahrzeuge/Zubehörteile werden
grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Auktionskatalog einzeln präsentiert, aufgerufen und versteigert.
Dem Auktionator steht es frei, die Reihenfolge zu verändern oder
auch andere, als in dem Auktionskatalog enthaltene
Fahrzeuge/Zubehörteile zu versteigern.
5.) Die spezifischen Fahrzeugdaten werden auf den Monitoren in den
Auktionshallen dargestellt. Abweichungen zu der
Fahrzeugbeschreibung in den Auktionskatalogen werden auf den
Monitoren farblich hervorgehoben. Zusätzlich erhalten die Käufer am
Eingang der Auktionshalle eine Änderungsliste, aus der diese
Abweichungen zu entnehmen sind. Stellt der Auktionator während der
Auktion Abweichungen zu der Fahrzeugbeschreibung in dem
Auktionskatalog fest, wird er auf diese hinweisen.
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5.) Die spezifischen
Fahrzeugdaten werden auf den Monitoren in den Auktionshallen
dargestellt. Abweichungen zu der Fahrzeugbeschreibung in den
Auktionskatalogen werden auf den Monitoren farblich hervorgehoben.
Zusätzlich erhalten die Käufer am Eingang der Auktionshalle eine
Änderungsliste, aus der diese Abweichungen zu entnehmen sind.
Stellt der Auktionator während der Auktion Abweichungen zu der
Fahrzeugbeschreibung in dem Auktionskatalog fest, wird er auf diese
hinweisen.
6.) Die für die Auktionen
maßgebliche Währung ist der Euro. Die Höhe der Gebotsschritte
beträgt 50,00 €, 100,00 € oder 200,00 € und wird vom Auktionator
bestimmt.
7.) Dem Käufer ist es nicht gestattet, bei einer Auktion durch
Einschaltung Dritter Gebote abgeben zu lassen. Die Abgabe eines
Gebotes ist nur gültig, wenn es unter Einhaltung des von BCA
vorgegebenen Verfahrens abgegeben wird. BCA behält sich vor, Gebote
ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Durch ein Gebot wird ein
verbindliches Angebot zum Erwerb des Fahrzeuges/Zubehörs abgegeben.
Erklärt ein Käufer, er habe kein oder kein wirksames Gebot
abgegeben, trägt er hierfür die Beweislast.
8.) Der Zuschlag wird dem Käufer erteilt, wenn nach dreimaligem
Aufruf dem Auktionator kein höheres Gebot eines anderen Käufers
angezeigt wird und wenn sein Gebot den Mindestpreis erreicht. Ein
Anspruch des Höchstbietenden auf den Zuschlag besteht jedoch nicht.
Sofort nach dem Zuschlag hat der Käufer seine Kundenummer zu
zeigen, die sich auf der Rückseite des Auktionskatalogs
befindet.
9.) Liegt das Höchstgebot unter dem von dem Einlieferer
festgelegten Mindestpreis, kann BCA dieses Gebot unter dem
Vorbehalt der Zustimmung des Einlieferers annehmen. Nimmt BCA ein
solches Gebot an, erklärt der Auktionator ausdrücklich, dass die
Annahme unter Vorbehalt erfolgt. Wird die Zustimmung verweigert,
kommt kein Kaufvertrag mit dem Einlieferer zustande. Anderenfalls
wird der Kaufvertrag von BCA für vorbehaltlos erklärt.
10.) BCA ist desweiteren berechtigt, ein Höchstgebot, das unter dem
von dem Einlieferer angegebenen Mindestpreis liegt, dem Einlieferer
mitzuteilen, so dass dieser gegebenenfalls dieses Angebot annehmen
kann. Der Käufer ist aus diesem Grund nach Auktionsende noch für
einen Zeitraum von zwei Werktagen an sein Gebot gebunden. Stimmt
der Einlieferer diesem Gebot zu, erhält der Käufer den
Zuschlag.
11.) Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem
Einlieferer und dem Käufer zustande. Zugleich geht die
Kaufpreisforderung des Einlieferers gegen den Käufer im Wege der
Abtretung auf BCA über.
12.) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen
Verschlechterung, insbesondere aus den in B. III. 3.) genannten
Gründen, wie Elementarschäden, Diebstahl und/oder nicht zu
vertretende Sachbeschädigung trägt BCA – soweit mit BCA keine
abweichende Sonder-vereinbarung besteht – zu keinem Zeitpunkt. Der
Einlieferer trägt diese Gefahr bis zum Zeitpunkt des Zuschlages.
Nach erfolgtem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Unterganges
oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
X. Besonderheiten bei Nutzung der Dienstleistung
„BCA-Online“
1.) Die Termine der
Online-Auktionen und Gebotsrunden werden auf der Website von BCA
bekannt gegeben.
2.) Jede Online-Auktion/Gebotsrunde hat eine festgelegte Laufzeit.
BCA behält sich allerdings vor, diese Laufzeit zu verkürzen oder zu
verlängern oder Online-Auktionen/Gebotsrunden ohne Abschluss eines
Kaufvertrages abzubrechen.
3.) Dem Käufer ist es nicht gestattet, bei derselben
Online-Auktion/Gebotsrunde unter Verwendung eines weiteren
Nutzerzugangs Gebote abzugeben.
4.) Sollte ein Zustandsbericht eines Sachverständigenbüros
vorliegen, ist dieser auf der Website von BCA abrufbar. Bei
Abweichungen von der allgemeinen Fahrzeugbeschreibung sind die
Angaben im Zustandsbericht maßgeblich.
5.) Nach Beendigung der Online-Auktion/Gebotsrunde werden die
eingegangenen Gebote geprüft und nach Erreichen des Mindestpreises
der Zuschlag an den Höchstbietenden erteilt. Liegen zwei gleiche
Höchstgebote vor, so erhält dasjenige den Zuschlag, welches zuerst
abgegeben wurde.
6.) Soweit BCA ein Höchstgebot, das unter dem von dem Einlieferer
festgelegten Mindestpreis liegt, unter Vorbehalt annimmt, wird
dieser Vorbehalt auf der Website von BCA ausdrücklich
angezeigt.
7.) Erhält der Käufer den Zuschlag, wird ihm dies unter Angabe des
Abholstandortes angezeigt. Hinsichtlich der Gefahr des zufälligen
Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des
Fahrzeuges/Zubehörs gelten die Bestimmungen der Ziffer C. IX. 12.)
entsprechend.
XI. Kaufpreis
1.) BCA übernimmt
Rechnungsstellung und Inkasso für den Einlieferer.
2.) Kaufpreis für regelbesteuerte Fahrzeuge
a. Die zugeschlagenen Gebotspreise sind grundsätzlich
Brutto-Preise, d.h. sie enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Hierauf ist eine Ersteigerungsgebühr zu entrichten. In der
Ersteigerungsgebühr ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht
enthalten. Sollte es sich in Ausnahmefällen um Netto-Preise
handeln, wird BCA hierauf ausdrücklich schriftlich hinweisen.
b. Käufer aus anderen EU-Ländern müssen vor Auktionsbeginn ihre
USt-Id-Nr. vorlegen und auf der Kaufliste bestätigen, dass das
gekaufte Fahrzeug/Zubehör aus der Bundes-republik Deutschland
ausgeführt wird. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die
Mehrwertsteuer von dem zugeschlagenen Gebotspreis und der
Ersteigerungsgebühr in Abzug zu bringen.
c. Ein Käufer aus einem Drittland (außerhalb der EU) muss den
zugeschlagenen Gebotspreis netto zahlen. Zusätzlich berechnet BCA
einen Sicherheitseinbehalt in Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
BCA erstattet dem Käufer diesen Sicherheitseinbehalt, sobald er
nachgewiesen hat, dass das von ihm gekaufte Fahrzeug aus der EU
ausgeführt worden ist. Hierzu hat der Käufer BCA eine vollständig
ausgefüllte Ausfuhrerklärung des Grenzzollamtes der EU mit Vermerk
über die Ausfuhr vorzulegen.
3.) Kaufpreis für differenzbesteuerte Fahrzeuge
Die zugeschlagenen Gebotspreise sind Endpreise. Hierauf ist eine
Ersteigerungsgebühr zu entrichten. Die Mehrwertsteuer auf den
zugeschlagenen Gebotspreis und auf die Ersteigerungs-gebühr ist
nicht ausweisbar (§ 25 a UStG).
4.) Der zugeschlagene Gebotspreis wird mit dem Zustandekommen des
Kaufvertrages (Zuschlag) sofort fällig. Er ist bargeldlos zu
entrichten.
5.) Ein Käufer, mit Firmensitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, hat zusätzlich eine Exportgebühr und die durch die
Auslandsüberweisung anfallenden Bankgebühren zu zahlen.
6.) Der zugeschlagene Gebotspreis gilt ab Standort des jeweiligen
Fahrzeuges/Zubehörs. Etwaige Überführungskosten gehen zu Lasten des
Käufers. Es ist somit Aufgabe des Käufers bei seinem Gebot den
jeweiligen Standort des Fahrzeuges/Zubehörs zu beachten.
7.) Soweit der Käufer an einem Auktionstag mehrere
Fahrzeuge/Zubehörteile ersteigert, behält sich BCA vor, die
Freigabe zur Abholung erst nach vollständiger Bezahlung aller von
ihm an diesem Auktionstag ersteigerten Fahrzeuge/Zubehörteile, zu
erteilen.
XII. Pflichten des Käufers/Rechte von BCA
1.) Der Zuschlag
verpflichtet den Käufer zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises,
einschließlich sämtlicher anfallenden Gebühren und Abnahme des
Fahrzeuges/Zubehörs. Der Eintritt des Verzuges setzt keine Mahnung
voraus (§ 286 Nr.3 BGB).
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2.) Die Zahlung kann wie folgt geleistet
werden:
• durch Übergabe eines Schecks im Auktionszentrum
• durch Bareinzahlung bei der Deutschen Bank
• durch Blitzüberweisung
• durch Finanzierung einer Finanzierungs- oder Herstellerbank
sofort im Auktionszentrum.
3.) Das Eigentum des Einlieferers an dem ersteigerten
Fahrzeug/Zubehör geht erst nach vollständigem unwiderruflichem
Eingang des Kaufpreises auf dem Konto von BCA auf den Käufer
über.
4.) Das ersteigerte Fahrzeug/Zubehör ist vom Käufer innerhalb von
drei Werktagen nach Zuschlag vom BCA Gelände (inklusive
Kundenparkplatz) abzuholen. Bemerkungen/Ausnahmen:-Kauf z.B.
am Mittwoch (DO, frei, FR frei, MO frei). Erstes Wochenende wird
nicht mitgezählt. -BCA Online: einen Tag mehr (4 Werktage), da
es sein kann das die Rechnung nicht an gleichen Tag kommt
-Ausländer (=Firmen-/Rechnungsadresse im Ausland) = 6 Werktage
(Achtung: Ausland+Online = 7 Werktage) -VIP Kunden = 6 Werktage
Im Falle eines „BCA-Online“-Verkaufs hat die
Abholung innerhalb dieses Zeitraums von dem durch BCA dem Käufer
angezeigten Abholstandort zu erfolgen. Sollte der Käufer dieser
Verpflichtung nicht nach-kommen, kann BCA ab dem dritten Werktag
nach Zuschlag Standgebühren berechnen und/oder das Fahrzeug auf
Kosten des Käufers abschleppen oder sicherstellen lassen.
5.) Sollten bei Übergabe des Fahrzeuges die Fahrzeugpapiere oder
Teile hiervon nicht ausgehändigt werden, versendet BCA diese per
Post an den Käufer. Die Kosten für den Versand trägt BCA, das
Risiko trägt der Käufer. Auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten
des Käufers erfolgt der Versand per Kurierdienst. Sollten
Fahrzeugpapiere oder Teile hiervon abhanden gekommen sein und ein
Aufgebotsverfahren o.ä. notwendig werden, hat der Käufer die BCA
hierfür entstehenden Kosten zu erstatten.
6.) BCA hat ein Zurückbehaltungsrecht an den Fahrzeugdokumenten bis
alle Forderungen von BCA gegen den Käufer auch aus anderen
Auktionen beglichen sind. Für den Fall, dass der Käufer die Abnahme
verweigert und/oder den Kaufpreis auch nach einer schriftlichen
Fristsetzung durch BCA nicht bezahlt, ist BCA berechtigt, vom
Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
7.) In einem solchen Fall ist BCA berechtigt, das Fahrzeug/Zubehör
erneut zu versteigern. Wird bei dieser Auktion der von dem Käufer
geschuldete Kaufpreis erzielt, ist der Erstkäufer verpflichtet, die
bei dieser Auktion anfallende weitere Einlieferungsgebühr an BCA zu
zahlen. Sollte dieser Kaufpreis nicht erreicht werden, kann BCA das
Fahrzeug/Zubehör in eine weitere, für das Fahrzeug geeignete,
Auktion stellen oder zu dem niedrigeren Gebotspreis den Zuschlag
erteilen. Dieser ist auf den von dem Erstkäufer geschuldeten
Kaufpreis anzurechnen. Der sich ergebende Differenzbetrag zuzüglich
Einlieferungsgebühr(en) für die weitere(n) durchgeführte(n)
Auktion(en), sowie Standgebühren, ab dem dritten Tag nach
Fälligkeit des geschuldeten Kaufpreises, sind von dem Erstkäufer zu
zahlen. Die Forderung ist mit 8% über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
8.) Auch wenn bei einer erneuten Versteigerung ein Mehrerlös
erzielt wird, bleibt die Verpflichtung des Erstkäufers zur Tragung
weiterer anfallenden Einlieferungs-, Versteigerungs- und
Standgebühren bestehen. Er hat keinen Anspruch auf Verrechnung mit
dem erzielten Mehrerlös.
9.) Der Käufer ist verpflichtet, nach Übergabe des Fahrzeuges
Mängel, sowie fehlendes Zubehör unverzüglich schriftlich zu rügen.
Als unverzüglich gilt eine Rüge dann, wenn sie bis 24.00 Uhr des
auf die Übergabe folgenden Tages erfolgt. Sollte das Fahrzeug im
Auftrage des Käufers an ein Transportunternehmen übergeben werden,
ist bei Übergabe an diesen eine Transport-Übergabebescheinigung zu
erstellen. In dieser Transport-Übergabebescheinigung sind
festgestellte sichtbare Schäden aufzunehmen. Für bei dem Transport
entstehende Schäden am Fahrzeug haftet ausschließlich das
Transportunternehmen. Im Falle der Übergabe an ein
Transportunternehmen verlängert sich die Rügefrist auf 24.00 Uhr
des Tages nach Übergabe des Fahrzeuges durch das
Transportunternehmen an den Käufer, längstens jedoch auf 24.00 Uhr
des sechsten Tages nach Übergabe an das Transportunternehmen.
Mängel sind schriftlich zu rügen. Spätere, sowie
mündliche/fernmündliche Mängelrügen können nicht berücksichtigt
werden. BCA wird die schriftlich gerügten Mängel prüfen und den
Käufer und/oder Einlieferer über das Ergebnis der Prüfung der Rüge
schriftlich informieren. Auch bei einer Selbstbeseitigung eines
Mangels durch den Käufer bestehen keine Ansprüche aus § 437 BGB (s.
D.I.). Eine Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von der Pflicht
der vollständigen Kaufpreiszahlung.
10.) Sollten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu einem Zeitpunkt gegen
den Käufer geltend gemacht werden, zu dem er zwar Besitzer, aber
noch nicht Eigentümer des ersteigerten Fahrzeuges/Zubehörs ist, hat
der Käufer den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger auf
den Eigentumsvorbehalt des Einlieferers hinzuweisen und BCA über
die gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sollte der Käufer es unterlassen, auf
den Eigentumsvorbehalt des Einlieferers hinzuweisen, so haftet er
dem Einlieferer und BCA, über den Kaufpreis hinausgehend, für jeden
weiteren, hieraus resultierenden Schaden.
XIII. Pflichten des Einlieferers
1.) Der Einlieferer verpflichtet sich, ein
Fahrzeug/Zubehör, das nicht versteigert worden ist, spätestens bis
zum Ablauf des dritten Bankarbeitstages (bei BCA-Online vierten
Bankarbeitstages) nach der Versteigerung auf seine Kosten und
Gefahr abzuholen, sofern es nicht in eine weitere Auktion
eingestellt werden soll. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug vom
BCA-Gelände (inklusive Kundenparkplatz) bzw. dem dem Käufer
angezeigten Abholstandort (C. X.7.) zu entfernen ist. Sollte der
Einlieferer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann BCA
Standgebühren berechnen und/oder das Fahrzeug auf Kosten des
Einlieferers abschleppen und sicherstellen lassen.
Der Einlieferer ist verpflichtet, bei der Abholung des Fahrzeuges
Mängel, sowie fehlendes Zubehör unverzüglich schriftlich zu rügen.
Für die Rechtzeitigkeit der Rüge gilt C.XII. 9. Nach Ablauf der
Drei-Tagesfrist (bei BCA-Online Vier-Tagesfrist) wird BCA das
Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Einlieferers einlagern. Hierfür
berechnet BCA Standgebühren. Soweit das Fahrzeug/Zubehör erneut in
eine Auktion eingestellt wird, berechnet BCA dem Einlieferer eine
weitere Einlieferungsgebühr.
2.) Nach erfolgtem Verkauf stellt der Einlieferer BCA eine Rechnung
über das versteigerte Fahrzeug/Zubehör. Gebühren, die der
Einlieferer BCA zu bezahlen hat, sind hierin nicht zu
verrechnen.
3.) BCA veranlasst die Begleichung dieser Rechnung spätestens sechs
Bankarbeitstage nach Zahlung des Kaufpreises und sämtlicher
angefallenen Gebühren durch den Käufer. Hat die Überweisung ins
Ausland zu erfolgen, sind die hierfür anfallenden Gebühren vom
Einlieferer zu tragen.
4.) Sollte BCA von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug/Zubehör
zurückgetreten sein und bereits Zahlung an den Einlieferer
geleistet haben, geht das Eigentum an dem ersteigerten
Fahrzeug/Zubehör auf BCA über.
5.) Sollte gemäß Ziffer C.XII.6. und 7. eine erneute Versteigerung
des Fahrzeuges erforderlich geworden sein, steht BCA aufgrund des
erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwandes ein dabei erzielter
Mehrerlös zu.
XIV. Transport
1.) Der Käufer hat für den Transport zur
Abholung des Fahrzeuges oder der Einlieferer für den Transport zu
BCA oder für den Rücktransport eines nicht versteigerten
Fahrzeuges/Zubehörs folgende Möglichkeiten:
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• Beauftragung eines
Transportunternehmens durch BCA – Rechnungstellung durch BCA
• Vermittlung eines Transportunternehmens durch BCA –
Rechnungstellung durch Transportunternehmen an
Käufer/Einlieferer
• Beauftragung eines Transportunternehmens durch
Einlieferer/Käufer
• Selbstabholung
2.) Die Übernahme des Fahrzeuges bzw. des Zubehörs kann werktags
(außer samstags) zwischen 8.30 Uhr und 17.00 Uhr in dem jeweiligen
Auktionszentrum von BCA erfolgen.
Für die Abholung des Fahrzeuges/Zubehörs sind vorzuweisen:
• Kaufliste/Rechnung
• Personalausweis/Reisepass
Bei Abholung durch Dritte:
• Kopie Kaufliste/Rechnung
• Personalausweis/Reisepass
• Vollmacht des Käufers.
Bei Rücktransporten für den Einlieferer:
• Vollmacht des Einlieferers
• Personalausweis/Reisepass
D.
Sachmängelhaftung
Eine Sachmängelhaftung
ist ausgeschlossen. Fahrzeuge und Zubehör werden in dem Zustand
versteigert, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuschlags befinden.
Gebrauchte Fahrzeuge weisen dem Alter bzw. dem Kilometerstand
entsprechende Verschleißerscheinungen auf. BCA ist nicht Eigentümer
der Fahrzeuge/Zubehörteile und übernimmt keine Gewähr für eine
bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft des Fahrzeuges/Zubehörs.
Ebenso übernimmt BCA keine Gewähr für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben des Einlieferers. Dies gilt
insbesondere für Angaben über eine bestimmte Beschaffenheit oder
Eigenschaft des Fahrzeuges/Zubehörs und deren Ausstattung. Für
diese Angaben haftet ausschließlich der Einlieferer.
Fahrzeuge/Zubehör werden von BCA keiner technischen Überprüfung
unterzogen. Der Einlieferer ist damit einverstanden, dass BCA dem
Käufer seinen Namen mitteilt, wenn dieser
Sachmängelhaftungsansprüche geltend macht, die nicht offensichtlich
unbegründet sind und der Käufer die Offenlegung des Einlieferers
schriftlich geltend macht.
Der Sachmängelhaftungsausschluss gilt nicht bei Arglist und für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von
BCA/Einlieferer oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von BCA/Einlieferer beruhen. Er gilt ferner
nicht für sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen
Pflichtverletzung von BCA/Einlieferer oder auf einer vorsätzlichen
oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BCA/Einlieferer beruhen.
E. Haftung
I. Nutzung der
Dienstleistungen
BCA haftet nicht für
Schäden, die Einlieferern, Käufern oder Dritten in Zusammenhang mit
der Nutzung der Dienstleistungen von BCA entstehen, insbesondere
nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass aufgrund
technischer Mängel abgegebene Gebote nicht oder nicht rechtzeitig
bei BCA eingehen oder berücksichtigt wurden. Gleiches gilt für
Schäden, die dadurch entstehen, dass Fahrzeuge/Zubehör nicht oder
nicht zutreffend dargestellt wurden (z.B. zeitweiliger Ausfall der
Monitore in den Auktionshallen, s. IX. 5.). Soweit es für
Wartungsarbeiten und Updates oder ähnliches erforderlich ist,
behält sich BCA eine temporäre Außerfunktions-setzung ihrer Website
und ihres Systems vor.
II. Vorsatz/grobe
Fahrlässigkeit/Kardinalpflichten
BCA haftet Einlieferern
und Käufern gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten gem. § 203 Abs. 2 Nr. 2
BGB. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dieser
Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung von BCA oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von BCA beruhen.
III. Haftung der Nutzer
Teilnehmer und Besucher
einer Verkaufsveranstaltung von BCA haften für Schäden, die sie auf
dem Gelände von BCA Autoauktionen GmbH schuldhaft
verursachen.
IV.
Herstellergarantien
Bestehende
Herstellergarantien werden durch die Verkäufe nicht
berührt.
F.
Schlussbestimmungen
I.
Erfüllungsort/Gerichtsstand
Die vorliegenden AGB
unterliegen deutschem Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neuss. Neuss ist ferner stets
dann Gerichtsstand, wenn der Einlieferer und/oder Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Das Abkommen der Vereinten
Nationen über den internationalen Warenkauf (CSIG UN-Kaufrecht) und
die Rege-lungen des internationalen Privatrechts) gelten nicht. Die
Vertrags- und Auktionssprache ist deutsch. Sofern Schriftstücke in
anderer Sprache verwendet werden (z.B. Verträge,
Geschäfts-bedingungen, Handelskorrespondenz) dienen diese nur der
Information. Es findet die deutsche Fassung Anwendung.
II. Salvatorische Klausel
Sollte eine der
vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht
die Wirksamkeit dieser Bedingungen in ihrer Gesamtheit. An die
Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Sinn
und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten
kommt.
Hausordnung
1.) BCA hat das Recht,
Personen ohne Angaben von Gründen den Zutritt zu den
Auktionszentren oder die Teilnahme an Versteigerungen zu
verweigern.
2.) Der Handel mit Dritten auf dem Gelände von BCA ist nicht
zulässig. Bei Zuwiderhandlungen ist BCA berechtigt, den
betreffenden Personen bzw. Unternehmen die Zulassung zu
entziehen.
3.) Der Genuss von alkoholischen Getränken auf dem Gelände der
Auktionszentren von BCA ist nicht gestattet.
4.) Auf dem Gelände der BCA gelten die Vorschriften der StVO.
5.) Minderjährigen ist der Zutritt zu dem Firmengelände von BCA nur
in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.
6.) Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Kundenparkplatz vor einer
Auktion durch den Einlieferer oder von gekauften Fahrzeugen durch
den Käufer ist nicht gestattet.
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Stand:
01.02.2010
Preisliste BCA Autoauktionen GmbH
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Gebühren pro Fahrzeug
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Betrag in €
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Einlieferungsgebühr für Fahrzeuge bis 3,5
t
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35,00
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Einlieferungsgebühr für Fahrzeuge ab 3,5 t
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50,50
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Verkaufsgebühr
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2,2 % vom
Zuschlagpreis
(Minimum: 185,-)
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Ersteigerungsgebühr
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2,2 % vom
Zuschlagpreis
(Minimum: 185,-)
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| LiveOnline-Gebühr |
25,00 |
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Stornierungsgebühr (zzgl.
Einlieferungsgebühr)
|
76,00
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Verzugs-Bearbeitungsgebühr
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42,50
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Standgebühr pro Tag
|
21,00
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Exportgebühr
|
25,00
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Gebühr für die Erstellung einer
Zulassungsbescheinigung
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105,00
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Abmeldegebühr (Gebühren Straßenverkehrsamt,
Porto sind nicht enthalten)
|
12,50
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Bereitstellungsgebühr bei Begutachtung durch
Sachverständigen
|
6,75
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Bereitstellungsgebühr bei Nachtabholung
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16,00
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Handling-Gebühr bei Batteriewechsel (Kosten
Batterie/Säure sind nicht enthalten)
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21,00
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Handling-Gebühr bei Austausch eines Rades
gegen das Reserverad
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8,00
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Handling-Gebühr für das Wechseln aller
Räder
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29,50
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Handling-Gebühr für das Betanken eines
Fahrzeuges (inkl. 5 Liter Kraftstoff)
|
29,50
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Sämtliche Gebühren gelten
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.
Stand: 01.08.2010
AGB im pdf. Format 
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