Wichtiger Hinweis:
Änderungen bei Fahrzeugexport (innergemeinschaftlicher
Warenverkehr)
Aufgrund der strengen Anforderungen der in Europa geltenden
Bestimmungen zum Europäischen Lieferverkehr ist ab dem 01.06.2011
eine Abholung von Fahrzeugen von BCA Standorten zum Export nur noch
durch einen Frachtführer (Spedition) möglich.
Eine Selbstabholung ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
möglich.
Die Exportgebühr beträgt ab 01.06.2011 pro Fahrzeug 35
Euro netto.
Eine Spediteur bzw. Frachtführer ist ein
selbständiger Unternehmer oder ein selbstständiges Unternehmen,
der/das gewerbsmäßig Waren auf Rechnung eines Dritten befördert.
Das heißt, das weder der Käufer noch ein Angestellter des Käufers
oder ein vom Käufer abhängiges Unternehmen den Transport
durchführen darf.
Der Spediteur bzw. der Frachtführer hat ein
Frachtdokument vorzulegen, dass ihn als Spediteur bzw. Frachtführer
ausweist. Akzeptiert wird hierzu das CMR, das den Spediteur oder
Frachtführer in der Firmenbezeichnung, oder Firmenstempel
ausweist.
Vollmacht für die
Abholung
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